Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt:
- Präambel
- Vertragsschluss
- Preise, Zahlungen und Verzug
- Zurückbehaltungsrechte
- Lieferbestimmungen und Annahmeverzug
- Gefahrübergang bei Versendung
- Eigentumsvorbehalt
- Gewährleistung
- Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Schlussbestimmungen
1. Präambel
Die Bikera GmbH bedankt sich für Ihr Interesse an den Produkten unserer Marken. Wir freuen uns auf eine erfolgreiche und enge Zusammenarbeit mit Ihnen.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Bikera GmbH, Kollaustraße 64-66, 22529 Hamburg, Deutschland, Amtsgericht Hamburg (Registernummer: HRB 186775), (nachfolgend „Bikera“ genannt), und den Händlern, die die Produkte von Bikera in Anspruch nehmen (nachfolgend „Händler“ genannt). Diese gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Händlers werden von Bikera nur anerkannt, wenn Bikera ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
Mit dem Abschluss des gesondert zu schließenden Kooperationsvertrages mit Bikera erklärt sich der Händler mit den nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Im Falle der Ablehnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf den Abschluss des Kooperationsvertrages mit Bikera zu verzichten.
2. Vertragsschluss
Die Bestellung der Produkte von Bikera über das Online-Händlerportal oder per E-Mail stellt ein verbindliches Vertragsangebot des Händlers gem. § 145 BGB dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts Gegenteiliges ergibt, ist Bikera berechtigt, das Vertragsangebot des Händlers innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Angebots anzunehmen.
Die Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch die Zusendung einer Bestätigungs-E-Mail oder durch Lieferung der bestellten Produkte.
3. Preise, Fälligkeit und Verzug
a) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, gelten die Preise von Bikera ab Werk ausschließlich der Kosten für den Versand und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Kosten für den Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
b) Die Kaufpreiszahlung des Händlers erfolgt ausschließlich auf das genannte Konto. Der Skontoabzug ist nur bei einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zulässig.
c) Soweit vertraglich nichts Anderes geregelt ist, gewährt Bikera dem Händler ein Zahlungsziel von 60 Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum.
d) Vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens beträgt der Verzugszins 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit des Zahlungsanspruchs nach Ablauf des in 3.c. gewährten Zahlungsaufschubs.
4. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Händler nur insoweit berechtigt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Mit jeder Bestellung des Händlers wird ein eigenes Vertragsverhältnis begründet.
5. Lieferbestimmungen und Annahmeverzug
a) Die Lieferzeit beginnt, sobald der Händler seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Bikera sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
b) Bikera ist berechtigt, vom Händler den Schaden und etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, die dadurch entstehen, dass der Händler die Produkte in Annahmeverzug begründender Weise nicht annimmt oder andere Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche behält sich Bikera vor. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Produkte von Bikera in dem Zeitpunkt auf den Händler über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
c) Die von Bikera angegebenen Liefertermine sind nicht verbindlich und basieren auf Schätzungen bezüglich der Dauer für Herstellung und Versand des Produkts an den Händler.
6. Gefahrübergang bei Versendung
Werden die Produkte von Bikera auf Verlangen des Händlers an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Produkte auf den Händler über, sobald diese der Transportperson übergeben werden.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Bikera behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Händler vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen. Ein ausdrückliches Berufen von Bikera auf diese Bestimmungen ist dabei nicht nötig.
b) Der Händler ist verpflichtet, die Produkte pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von Bikera besteht. Insbesondere ist der Händler verpflichtet, diese auf eigen Kosten gegen Diebstahl,- Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden müssen, hat der Händler diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange der Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von Bikera besteht, hat der Händler Bikera unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten Produkte gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Der Händler haftet für den entstandenen Ausfall, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Bikera die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erstatten.
c) Der Händler ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Endkunden aus der Weiterveräußerung tritt der Händler bereits jetzt an Bikera in Höhe des mit Bikera vereinbarten Entgeltes einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden sind. Der Händler bleibt jedoch zur Einziehung der Forderung nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Bikera, Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Bikera wird von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der Händler seiner Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
d) Die etwaige Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Produkte durch den Händler erfolgt stets Namens und im Auftrag für Bikera. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Händlers an den Produkten an den umgebildeten Produkten fort. Sofern das Produkt mit anderen, nicht im Eigentum von Bikera stehenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Bikera das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Produkts zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Händlers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Händler Bikera anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Bikera verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Bikera gegen den Händler tritt der Händler auch solche Forderungen an Bikera ab, die ihm durch die Verbindung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Bikera nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
e) Bikera verpflichtet sich zur Freigabe der dieser zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Händlers, soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% steigt.
8. Gewährleistung
a) Die Durchführung des Auftrages und die Beschaffenheit der Produkte von Bikera ergibt sich ausschließlich aus den Spezifikationen von Bikera.
b) Bikera kann zu jeder Zeit Änderungen des Auftrages oder an den Produkten vornehmen, soweit diese erforderlich sind, um den gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen gerecht zu werden, diese nicht die wesentlichen Eigenschaften oder Funktionen beeinträchtigen und dem Händler zumutbar sind.
c) Die Gewährleistungsrechte des Händlers setzen voraus, dass dieser den in § 377 HGB festgelegten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
d) Die Mängelansprüche des Händlers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Produkte bei dem Händler. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Individualrechtsgütern wie Leib, Leben oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Bikera oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
e) Im Falle von bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegender Mängel bessert Bikera vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge des Händlers nach oder liefert eine Ersatzware. Bikera hat bezüglich der Art der Nacherfüllung ein Wahlrecht. Der Händler hat stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Regressansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
f) Mängelansprüche des Händlers bestehen nicht, wenn die Beschaffenheit nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, wenn die Brauchbarkeit nur unerheblich beeinträchtigt ist, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Händler, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund äußerer Einfüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Händler oder einem Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
g) Der Händler hat gegenüber Bikera keine Ansprüche hinsichtlich der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-. Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die von Bikera gelieferten Produkte nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
h) Gegen Bikera bestehen Regressansprüche des Händlers nur insoweit, als dass der Händler mit seinem Abnehmer die Geltung der zwingenden gesetzlichen Mängelansprüche vereinbart hat. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Abnehmers gegen den Händler haftet Bikera im Rahmen der Regressansprüche nicht. Für den Umfang der Regressansprüche gilt die vorstehende Bestimmung des 8.e. entsprechend.
9. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) Bikera behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern.
b) Der Händler erklärt, mit der Anwendung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf bereits vor der Änderung geschlossene Verträge einverstanden zu sein, wenn Bikera den Händler darauf hinweist, dass eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stattgefunden hat und der Händler nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsmitteilung folgt, der Abänderung widerspricht.
c) Die Mitteilung der Änderung enthält noch einmal den Hinweis auf die Möglichkeit und Frist des Widerspruchs, sowie die Bedeutung und Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs. Sie kann per E-Mail an die vom Händler angegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
10. Schlussbestimmungen
a) Bikera ist berechtigt, dritte Dienstleister oder Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des gesamten Leistungsspektrums zu beauftragen.
b) Vertragsabänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, soweit in vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderes festgelegt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das Textformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
c) Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bikera und dem Händler unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.
d) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Hamburg.
e) Im Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder im Falle des nachträglichen Unwirksam- oder Undurchführbarwerdens, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen treten diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand 24.03.2025